§ 1 Agentur
Die pur group GmbH ist eine Full-Service Event Agentur. Sie bietet eine auf die speziellen Anforderungen des Kunden zugeschnittene Veranstaltungskonzeption, deren Durchführung und Nachbereitung an. Die Veranstaltungen sind Teamübung, Incentives, Kick-Off Veranstaltungen, Tagungen und Abenteuerreisen im In- und Outdoorbereich.
§ 2 Vertrag
Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil – etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Ein Vertrag zwischen Kunden und der pur group kann nur schriftlich zustande kommen. Grundlage eines Vertrages zwischen Kunden und der pur group ist der individuell konfigurierte Vorschlag und die auf Basis der pur group Leistungssätze erstellte Kalkulation. Für die Angebotserstellung inklusive Kalkulation entstehen dem Kunden keine Kosten. Mit der Rücksendung der unterschriebenen Auftragsbestätigung kommt zwischen Kunden und der pur group ein Vertrag zustande. Hat ein Dritter für einen Kunden bestellt, haftet er gegenüber der pur group GmbH mit dem Kunden als Gesamtschuldner. Die pur group GmbH kann vom Kunden und/oder vom Dritten eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen von der pur group ergibt sich im Einzelnen aus der Bestätigung. Für die jeweils gewählte Beförderungsart gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Geschäftsunternehmens bzw. der Fluggesellschaften. Für die Erbringung der Beförderungs-leistung selbst haftet die pur group nicht. Nebenabreden, wie zusätzliche Leistungen, Sonderwünsche und Sonderleistungen bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.
Sämtliche Vertragsentgelte, Rücktritts- und Bearbeitungsgebühren sowie sonstige Kosten sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Kosten für Sonderleistungen (Nebenabreden) sowie verauslagte Kosten werden gesondert abgerechnet.
Gegen Ansprüche von der pur group kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Zurückbehaltung von Zahlungen ist, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen.
Ein notwendig werdender Wechsel des Beförderungsunternehmens, der Beförderung, des Abflug- bzw. Rückkehrortes sowie Änderungen der An- und Abreisezeiten oder der Streckenführung behält sich die pur group vor und sind gestattet, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Für hieraus resultierende Schäden wird keine Haftung übernommen. Bei einer Ersatzbeförderung mit der Bahn werden nur die Kosten der Bahnreise zweiter Klasse übernommen.
Die pur group behält sich vor, die vereinbarten, bestätigten Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und unvorhersehbaren Gründen (Reduzierung der Teilnehmerzahl, Änderungen der Treibstoffpreise, Steuer, Gebühren, Abgaben o.ä.) in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Teilnehmer auf den Teilnehmerpreis (Gesamtpreis : Teilnehmeranzahl) auswirkt.
Die pur group kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn sich der Kunde trotz entsprechender Abmahnung in starkem Maße vertragswidrig verhält. Die pur group behält jedoch den Anspruch auf Vertragsentgelte/Preise abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zzgl. verauslagter Kosten. Bei Ansprüchen von Dritten hat der Kunde die pur group freizustellen.
Die Gewährleistungsrechte des Kunden bestimmen sich nach Reisevertragsrecht gemäß §§ 651 a ff BGB.
Der Kunde ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, die pur group hat erforderliche Informationen pflichtwidrig nicht oder fehlerhaft dem Kunden weitergegeben. Dies gilt auch im Falle der Änderung der vorgenannten Vorschriften nach Vertragsabschluss.
Abweichende Vertragsänderungen sowie Nebenabreden und sämtliche Willenserklärungen, wie z.B. Kündigungen, Rücktrittserklärungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Unwirksame Bestimmungen/Bedingungen sind durch eine ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt am nächsten kommenden Bestimmung/Bedingung zu ersetzen.
§ 3 Stornobedingungen
Im Falle einer Stornierung einer bestätigten Veranstaltung aus Gründen, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, die im Interesse des Kunden und aus Beweissicherungsgründen in jedem Falle schriftlich erfolgen sollte, gelten folgende Stornobedingungen:
3.1. Komplett - Stornierung
- Nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung sind bei einer Absage der kompletten Veranstaltung bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80% des Eventpreises zu bezahlen.
- Ab 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn sind 100% des Eventpreises zu bezahlen.
Dabei werden alle aufgeführten Beträge der Kostenaufstellung mit berücksichtigt und berechnet.
3.2. Teil - Stornierung
- Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn können 5% der Gesamtteilnehmerzahl kostenfrei storniert werden (nicht gültig für alle Flugbuchungen, siehe 3.3)
- Zwischen 29 und 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn können weitere 5% der Gesamtteil-nehmerzahl kostenfrei storniert werden (nicht gültig für alle Flugbuchungen, siehe 3.3)
- Ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn berechnen wir 100% des Eventpreises pro Person.
Bei Teilstornierungen muss der Preis pro Person entsprechend angepasst werden!
3.3. Sonderbedingungen bei Flugbuchungen
Im Falle einer Reservierung oder Buchung von Flügen, gelten ausschließlich für reservierte bzw. gebuchte Flüge die tagesaktuellen Stornobedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Auf Anfrage erhält der Kunde die Stornobedingungen der Fluggesellschaft vorgelegt. Für alle anderen Leistungen gelten die Stornobedingungen von 3.1. bzw. 3.2.
§ 4 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlichen Umständen
Wird das Event infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt oder der pur group beeinträchtigter Umstände, insbesondere solcher außerhalb der Einflusssphäre der pur group GmbH, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertag gekündigt, so ist die pur group GmbH berechtigt, für die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
§ 5 Sorgfaltspflicht und Haftung
Die pur group haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Organisation und Abwicklung des Events, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen laut Vorschlag und für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleitungen. Die pur group GmbH haftet für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist bei fahrlässiger Verursachung von Schäden, die nicht Leben, Körper- oder Gesundheits-schäden sind, pro Teilnehmer je Veranstaltung auf Euro 4.000,00 beschränkt. Liegt der Teilnehmerpreis pro Teilnehmer über Euro 1.350,00, ist die Haftung pro Teilnehmer auf die Höhe des dreifachen Teilnehmerpreises beschränkt.
Die pur group haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen die lediglich vermittelt werden (z.B: Sportveranstaltungen, Ausstellungen usw.) und die in der Bestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
Die Beteiligung an Sportaktivitäten oder anderen, gleichartigen Aktivitäten sind von dem Kunden bzw. von jedem Teilnehmer selbst zu verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sind vor Inanspruchnahme von dem Kunden bzw. dem Teilnehmer zu überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportaktivitäten oder anderer, gleichartiger Aktivitäten auftreten, haftet die pur group nur, wenn die pur group ein Verschulden trifft.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt. Insoweit wir für jeden Grad des Verschuldens gehaftet.
§ 6 Sicherheit
Die Einhaltung höchster internationaler und eigener Sicherheitsstandards ist bei der pur group wichtigste Rahmenbedingung eines jeden Events.
§ 7 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
§ 8 Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Veranstalter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis Kempten im Allgäu.